Die Aufgaben des Altersversorgungswerkes
Das Altersversorgungswerk ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Zahnärztekammer Niedersachsen, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hannover. Das Altersversorgungswerk besteht seit 1963 als Pflichtversorgung im Rahmen der ersten Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Seine elementaren Aufgaben sind die Altersversorgung der Mitglieder, ihr Schutz bei Berufsunfähigkeit und die Versorgung von Hinterbliebenen.
Organe des Altersversorgungswerkes
Oberstes Organ des Altersversorgungswerkes ist die Kammerversammlung. Der Vorstand der Zahnärztekammer Niedersachsen führt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Leitenden Ausschusses im Einklang mit dem Kammergesetz für Heilberufe (§ 12 HKG). Der Vorstand der Zahnärztekammer Niedersachsen bestellt im Einvernehmen mit dem Leitenden Ausschuss die Sachverständigen. Der Leitende Ausschuss führt die Geschäfte des Altersversorgungswerkes in eigener Verantwortung.
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH)
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt die Zahnärztekammer Niedersachsen die öffentliche Aufgabe einer Selbstverwaltungskörperschaft. Als teilrechtsfähiges Organ der Zahnärztekammer Niedersachsen ist auch das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen mit einer Satzungsautonomie ausgestattet. Gleichwohl unterliegen die Zahnärztekammer Niedersachsen wie das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen trotz organisatorischer Auslagerung aus dem staatlichen Bereich der öffentlichen Rechtsaufsicht.
Die Satzung ist in der „Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung“ (ABH) festgelegt. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit der Kammerversammlung.
Aktuelles
AVW stellt telefonische Erreichbarkeit um
Das AVW ist ab dem 01.10.2023 unter einer neuen Telefonnummer erreichbar.
Die Mitgliederverwaltung erreichen Sie unter 0511/21570-100,
für alle anderen Angelegenheiten wählen Sie bitte die 0511/21570-0.
Für Sie als Mitglied haben wir zusätzlich die Sprechzeiten in der Mitgliederverwaltung angepasst. Wir sind für Sie von Montag, Dienstag und Donnerstag von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr erreichbar.
Mittwochs haben wir die Sprechzeiten in den Nachmittag verlegt und sind statt von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr für Sie erreichbar. Damit möchten wir Ihnen mehr Flexibilität zur telefonischen Kontaktaufnahme ermöglichen.
Erlauben Sie uns noch den Hinweis auf unser Mitgliederportal. Hier können Sie sich 24/7 mit Ihren Anliegen an uns wenden.
Kammerversammlung fasst § 15A Neu - Die Satzungsänderung finden Sie unter Service/Satzungen
Das satzungsgebende Organ des Altersversorgungswerkes hat am 3. Mai 2023 die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) geändert....
Die Kammerversammlung beweist mit ihrer Entscheidung, den § 15a der Satzung anzupassen, überzeugend die Handlungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen (AVW NDS). Die niedersächsischen Zahnärztinnen und -ärzte haben damit gezeigt, dass sie das Konzept der Selbstverwaltung der freien Berufe mit Leben füllen, auch bei rechtlich komplexen Fragen und in belastenden Sachlagen. „Wir übernehmen Verantwortung. Die Entscheidung der Kammerversammlung stärkt das Vertrauen in die berufsständische Altersversorgung“, so Dr. Reinhard Urbach, Vorsitzender des Leitenden Ausschusses.
Kammerversammlung fasst § 15A Neu, PDF
Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner
Am 4. September 2022 ist ein drittes Entlastungspaket von den Koalitionsparteien vorgestellt worden. Eine dieser Maßnahmen ist eine Einmalzahlung an...
Dabei soll für gesetzlich Rentenversicherte die Deutsche Rentenversicherung als Auszahlungsstelle für diese Bundesmittel dienen. Die Rentnerinnen und Rentner von berufsständischen Versorgungswerken blieben, ebenso wie beispielsweise die pensionierten Landesbeamten, in der beschriebenen Maßnahme unerwähnt. Die ABV hat daher umgehend die Mitglieder des Koalitionsausschusses, beginnend mit Herrn Bundeskanzler Olaf Scholz, die am 3. September an der Aushandlung des Pakets beteiligt waren, sowie die beteiligten Ministerien angeschrieben und um die Korrektur dieser verfassungswidrigen Regelungslücke gebeten. Gegenüber dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde noch einmal gesondert zur Formulierungshilfe der Ampelkoalitionen für den Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs Stellung genommen. Am 30. September wurden zusätzlich alle Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf die Ungleichbehandlung hingewiesen und um Abhilfe gebeten.
Die Bundesregierung stellt sich dessen ungeachtet ausweislich der Antworten der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) sowie für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf den Standpunkt, dass es Sache der Länder sei, sich um die Energiepreispauschale von Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke zu kümmern. Dies deshalb, weil die berufsständischen Versorgungswerke in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fielen. Grund für die Ausnahme von der Zahlung des Bundes sei in erster Linie, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale entsprechend beispielsweise den Rentnerinnen und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten sollen und wer diese finanziere, sei deshalb eine Frage, die auf Landesebene angestoßen und beantwortet werden muss, heißt es im Schreiben des BMAS. Das BMWK äußert zwar grundsätzlich Verständnis für unser Anliegen. Die finanzielle Belastung durch steigende Energiepreise treffe alle Bürgerinnen und Bürger. Die Regelungskompetenz für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen liege allerdings bei den Ländern. Ob die Leistungsbeziehenden dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhielten und wie diese finanziert werde, sei deshalb eine Frage, die auf Landesebene angestoßen und beantwortet werden müsse.
ABV hält diese Auffassung rechtlich für nicht haltbar. Es geht hier nicht um eine Gesetzgebung, die die berufsständischen Versorgungswerke betrifft; es geht um eine Entlastungsmaßnahme für Bürgerinnen und Bürger, die Rente beziehen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird. Aus den Ländern, haben wir diesbezüglich noch keine offizielle Reaktion erhalten. Wir nehmen derzeit aber nicht an, dass die Länder sich diese Aufgabenverteilung zu eigen machen werden.
Sollte dem so sein, so blieben als Ultima Ratio wohl nur noch Verfassungsbeschwerden von Betroffenen.
AVW-Normenkontrollverfahren - aktueller Stand nach dem BVerwG-Urteil
In den Normenkontrollverfahren betreffend § 15a der ABH-Satzung liegen nun die Urteilsgründe vor.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt darin die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass die Satzung nicht pauschal an die Bescheide zur Feststellung der Rentenanwartschaften für Beiträge bis zum 31.12.2006 anknüpfen durfte, da hiermit u. a. die bekannte Ungleichbehandlung aus der alten Satzung perpetuiert wird. Die Bestandskraft dieser Bescheide und das Vertrauen der Mitglieder in diese Bestandskraft sei nicht ausreichend, um eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern mit und ohne Bescheid zu rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht, ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, grundsätzlich von einer Aufhebbarkeit der Bescheide aus. Das Gericht gibt mit dieser Entscheidung der materiellen Gerechtigkeit bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel in dem betroffenen Abrechnungsverband den Vorzug vor dem Vertrauen der Mitglieder in die Bescheide aus dem Jahr 2007.
Die Kammerversammlung der ZKN ist nun aufgerufen, eine Neufassung des § 15a ABH zu erlassen. Das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen wird, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen haben, in welchen Fällen die Anwartschaftsfeststellungsbescheide für die Beiträge bis zum 31.12.2006 aufgehoben und die Anwartschaften allein auf der Grundlage der dann geltenden Satzungsregelung berechnet werden.
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Ab dem 1. Januar 2023 sind Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausschließlich auf elektronischem Wege zu stellen....
Ab dem 1. Januar 2023 sind Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausschließlich auf elektronischem Wege zu stellen. Grundlage hierfür ist der § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB VI ( in der Fassung ab 01.01.2023).
Der bisherige Papiervordruck ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr zulässig.
Weitere Informationen zur elektronischen Antragstellung finden Sie in den FAQs. Beachten Sie bitte hier insbesondere die Hinweise zu den Pflicht- bzw. optionalen Angaben bei der Antragstellung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVW stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Den Link zum elektronischen Antrag und unsere FAQs finden Sie hier: