
Kammerversammlung fasst § 15A Neu - Die Satzungsänderung finden Sie unter Service/Satzungen
Das satzungsgebende Organ des Altersversorgungswerkes hat am 3. Mai 2023 die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) geändert....
Die Kammerversammlung beweist mit ihrer Entscheidung, den § 15a der Satzung anzupassen, überzeugend die Handlungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen (AVW NDS). Die niedersächsischen Zahnärztinnen und -ärzte haben damit gezeigt, dass sie das Konzept der Selbstverwaltung der freien Berufe mit Leben füllen, auch bei rechtlich komplexen Fragen und in belastenden Sachlagen. „Wir übernehmen Verantwortung. Die Entscheidung der Kammerversammlung stärkt das Vertrauen in die berufsständische Altersversorgung“, so Dr. Reinhard Urbach, Vorsitzender des Leitenden Ausschusses.
Kammerversammlung fasst § 15A Neu, PDF

Energiepauschale für Rentnerinnen und Rentner
Am 4. September 2022 ist ein drittes Entlastungspaket von den Koalitionsparteien vorgestellt worden. Eine dieser Maßnahmen ist eine Einmalzahlung an...
Dabei soll für gesetzlich Rentenversicherte die Deutsche Rentenversicherung als Auszahlungsstelle für diese Bundesmittel dienen. Die Rentnerinnen und Rentner von berufsständischen Versorgungswerken blieben, ebenso wie beispielsweise die pensionierten Landesbeamten, in der beschriebenen Maßnahme unerwähnt. Die ABV hat daher umgehend die Mitglieder des Koalitionsausschusses, beginnend mit Herrn Bundeskanzler Olaf Scholz, die am 3. September an der Aushandlung des Pakets beteiligt waren, sowie die beteiligten Ministerien angeschrieben und um die Korrektur dieser verfassungswidrigen Regelungslücke gebeten. Gegenüber dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde noch einmal gesondert zur Formulierungshilfe der Ampelkoalitionen für den Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs Stellung genommen. Am 30. September wurden zusätzlich alle Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf die Ungleichbehandlung hingewiesen und um Abhilfe gebeten.
Die Bundesregierung stellt sich dessen ungeachtet ausweislich der Antworten der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) sowie für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auf den Standpunkt, dass es Sache der Länder sei, sich um die Energiepreispauschale von Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgungswerke zu kümmern. Dies deshalb, weil die berufsständischen Versorgungswerke in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fielen. Grund für die Ausnahme von der Zahlung des Bundes sei in erster Linie, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht beruhten. Ob die Rentnerinnen und Rentner dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale entsprechend beispielsweise den Rentnerinnen und Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten sollen und wer diese finanziere, sei deshalb eine Frage, die auf Landesebene angestoßen und beantwortet werden muss, heißt es im Schreiben des BMAS. Das BMWK äußert zwar grundsätzlich Verständnis für unser Anliegen. Die finanzielle Belastung durch steigende Energiepreise treffe alle Bürgerinnen und Bürger. Die Regelungskompetenz für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen liege allerdings bei den Ländern. Ob die Leistungsbeziehenden dieser Versorgungswerke eine Energiepreispauschale erhielten und wie diese finanziert werde, sei deshalb eine Frage, die auf Landesebene angestoßen und beantwortet werden müsse.
ABV hält diese Auffassung rechtlich für nicht haltbar. Es geht hier nicht um eine Gesetzgebung, die die berufsständischen Versorgungswerke betrifft; es geht um eine Entlastungsmaßnahme für Bürgerinnen und Bürger, die Rente beziehen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht wird. Aus den Ländern, haben wir diesbezüglich noch keine offizielle Reaktion erhalten. Wir nehmen derzeit aber nicht an, dass die Länder sich diese Aufgabenverteilung zu eigen machen werden.
Sollte dem so sein, so blieben als Ultima Ratio wohl nur noch Verfassungsbeschwerden von Betroffenen.

AVW-Normenkontrollverfahren - aktueller Stand nach dem BVerwG-Urteil
In den Normenkontrollverfahren betreffend § 15a der ABH-Satzung liegen nun die Urteilsgründe vor.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt darin die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass die Satzung nicht pauschal an die Bescheide zur Feststellung der Rentenanwartschaften für Beiträge bis zum 31.12.2006 anknüpfen durfte, da hiermit u. a. die bekannte Ungleichbehandlung aus der alten Satzung perpetuiert wird. Die Bestandskraft dieser Bescheide und das Vertrauen der Mitglieder in diese Bestandskraft sei nicht ausreichend, um eine Ungleichbehandlung von Mitgliedern mit und ohne Bescheid zu rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht, ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, grundsätzlich von einer Aufhebbarkeit der Bescheide aus. Das Gericht gibt mit dieser Entscheidung der materiellen Gerechtigkeit bei der Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel in dem betroffenen Abrechnungsverband den Vorzug vor dem Vertrauen der Mitglieder in die Bescheide aus dem Jahr 2007.
Die Kammerversammlung der ZKN ist nun aufgerufen, eine Neufassung des § 15a ABH zu erlassen. Das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen wird, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, zu prüfen haben, in welchen Fällen die Anwartschaftsfeststellungsbescheide für die Beiträge bis zum 31.12.2006 aufgehoben und die Anwartschaften allein auf der Grundlage der dann geltenden Satzungsregelung berechnet werden.

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Ab dem 1. Januar 2023 sind Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausschließlich auf elektronischem Wege zu stellen....
Ab dem 1. Januar 2023 sind Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausschließlich auf elektronischem Wege zu stellen. Grundlage hierfür ist der § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB VI ( in der Fassung ab 01.01.2023).
Der bisherige Papiervordruck ist ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr zulässig.
Weitere Informationen zur elektronischen Antragstellung finden Sie in den FAQs. Beachten Sie bitte hier insbesondere die Hinweise zu den Pflicht- bzw. optionalen Angaben bei der Antragstellung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVW stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Den Link zum elektronischen Antrag und unsere FAQs finden Sie hier:
Zum Tode von Dr. Karl Horst Schirbort
Seine Sehnsucht nach uneingeschränkter Freiberuflichkeit blieb lange nach Aufgabe seiner Praxis und berufsständischer Ehrenämter in dem Maße wach, wie er spürte, dass sein persönlicher Traum vom Freien Beruf im Dschungel politischer Bevormundung unerfüllt bleiben würde. Das schmerzte den Anfang der 60er vom Osten in den Westen Deutschlands Geflohenen, je deutlicher wurde, wie auch nach der Wiedervereinigung eine ideologisierte Bürokratie seiner Vorstellung von Freiberuflichkeit den Boden entzog. Am 9. Januar 2023 hat uns Dr. Karl Horst Schirbort in seinem 86. Lebensjahr für immer verlassen. Mit ihm geht der kampferprobteste Freiverbändler, der dem niedersächsischen Landesverband des FVDZ vorstand. „Mit unerschütterlichem Mut prägte Schirbort über Jahrzehnte die Berufsständische Selbstverwaltung der Zahnärzte in Deutschland“ (KZBV). Unter Kolleginnen wie Kollegen genoss der langjährige Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung höchste Anerkennung und Wertschätzung. Unvergessen bleibt der standespolitische Ritt auf der Rasierklinge, den Dr. Schirbort Mitte der 80iger mit mutigen Kolleginnen und Kollegen in Niedersachsen mit dem Ausstieg aus dem kassenzahnärztlichen Zwangssystem in die Erstattungsleistungen, mit dem Ziel der bestmöglichen Versorgung für die Patienten, vorbereitete. Die niedersächsische Kollegenschaft geriet kurzfristig unter das Diktat eines Staatskommissars, konnte aber die Unberechenbarkeit eines floatenden Punktwertes abwehren – für begrenzte Mittel kann es keine unbegrenzten Leistungen geben, so sein Credo. Neben vielen Ämtern übernahm er u.a. von 2005 bis 2014 den Vorsitz des Leitenden Ausschusses. Dr. Karl Horst Schirborts standespolitischer Kampfgeist entsprang nie der Überzeugung, dass es gut ausgeht, sondern seiner Gewissheit, dass dieser Einsatz für die berufsständische Freiheit Sinn macht, unabhängig davon, wie er ausgeht. Dr. Schirborts Überzeugung, dass ohne Mut und Opferbereitschaft keine Freiberuflichkeit zu haben sein wird, bleibt unwiderlegt. Die deutsche Zahnärzteschaft wird ihm ein ehrendes Andenken bewahren. In Niedersachsen aber werden viele Kolleginnen und Kollegen um ihren Dr. Karl Horst Schirbort trauern.
Dr. Reinhard Urbach für den Leitenden Ausschuss des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen