Rentenabfindung
Das Altersversorgungswerk bietet die Möglichkeit einer Rentenabfindung. Mitglieder des Altersversorgungswerkes können an Stelle einer lebenslangen Rente eine Kapitalabfindung (auch eines Teils) auf bis 2004 geleistete Beiträge beantragen.
Dieser Schritt will gut überlegt sein und sollte nie ohne den Rat eines Steuerberaters erfolgen.
Ein Antrag auf Rentenabfindung nach § 20 ABH ist immer unwiderruflich. Abfindungs- bzw. Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Hinweisen möchten wir in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23.10.2013, Az. X R 3/12.
Mitglieder im Altersversorgungswerk können bis zwei Monate vor Rentenbeginn einen Antrag auf Rentenabfindung stellen, sofern sie noch keine Leistungen aus dem Altersversorgungswerk bezogen haben. Dieses Recht haben auch rentenberechtigte Witwen bzw. Witwer und Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Tod eines Mitgliedes des Altersversorgungswerkes.