Ausrufezeichen Liebe Mitglieder (m/w/d),

aufgrund von krankheitsbedingtem Personalmangels und des Fachkräftemangels, wird die Bearbeitung Ihrer Anfragen und Anträge mehrere Monate in Anspruch nehmen. Ihre Anfragen werden chronologisch, nach Eingangsdatum, abgearbeitet. Wir bitten, von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Mitgliederverwaltung

Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung der Hinterbliebenen ist ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen des Altersversorgungswerkes. Witwen und Witwer, aber auch Waisen haben unter Voraussetzung der in den §§ 18, 19 ABH beschriebenen Bedingungen einen Rentenanspruch.

Witwen/Witwerrente

Das Altersversorgungswerk gewährt beim Tode eines verheirateten Mitgliedes an dessen Witwe oder dessen Witwer eine lebenslängliche monatliche Rente in Höhe von 60 % der Altersrente gemäß §§ 14, 15, wenn die Ehe mindestens 36 Monate vor dem Tode des Mitgliedes und 36 Monate vor dem Beginn des Leistungsfalles geschlossen wurde.

Fand die Eheschließung des verheirateten Mitgliedes vor dem 01.01.2017 statt und wurde zusätzlich die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen vor dem 01.01.2017 maßgeblich begründet, so wird eine monatliche Rente in Höhe von zwei Dritteln der Altersrente gemäß §§ 14, 15 gewährt, wenn die Ehe mindestens 36 Monate vor dem Tode des Mitgliedes und 36 Monate vor dem Beginn des Leistungsfalles geschlossen wurde.

Die Einschränkungen gelten nicht, wenn der Tod Folge eines nach der Eheschließung eingetretenen Unfalles ist und die Ehe vor Leistungsbeginn geschlossen wurde. Die Witwen- und Witwerrente beginnt mit dem Monat, der auf den Tod des Mitgliedes folgt.

Die vorstehenden Regelungen des § 18 ABH gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Waisenrente

Beim Tod eines Mitgliedes haben dessen Kinder unter den Voraussetzungen des § 19 ABH einen Anspruch auf Waisenrente in Höhe von einem Sechstel der Altersrente des verstorbenen Mitgliedes gem. § 15 ABH. Vollwaisen erhalten eine Rente in Höhe eines Drittels der Altersrente gem. § 15 ABH. Die Waisenrente ist zeitlich begrenzt und abhängig vom Alter und dem Stand der Berufsausbildung.