Das Altersversorgungswerk gewährt beim Tode eines verheirateten Mitgliedes an dessen Witwe oder dessen Witwer eine lebenslängliche monatliche Rente in Höhe von 60 % der Altersrente gemäß §§ 14, 15, wenn die Ehe mindestens 36 Monate vor dem Tode des Mitgliedes und 36 Monate vor dem Beginn des Leistungsfalles geschlossen wurde.
Fand die Eheschließung des verheirateten Mitgliedes vor dem 01.01.2017 statt und wurde zusätzlich die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen vor dem 01.01.2017 maßgeblich begründet, so wird eine monatliche Rente in Höhe von zwei Dritteln der Altersrente gemäß §§ 14, 15 gewährt, wenn die Ehe mindestens 36 Monate vor dem Tode des Mitgliedes und 36 Monate vor dem Beginn des Leistungsfalles geschlossen wurde.
Die Einschränkungen gelten nicht, wenn der Tod Folge eines nach der Eheschließung eingetretenen Unfalles ist und die Ehe vor Leistungsbeginn geschlossen wurde. Die Witwen- und Witwerrente beginnt mit dem Monat, der auf den Tod des Mitgliedes folgt.
Die vorstehenden Regelungen des § 18 ABH gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.