Ausrufezeichen Liebe Mitglieder (m/w/d),

aufgrund von krankheitsbedingtem Personalmangels und des Fachkräftemangels, wird die Bearbeitung Ihrer Anfragen und Anträge mehrere Monate in Anspruch nehmen. Ihre Anfragen werden chronologisch, nach Eingangsdatum, abgearbeitet. Wir bitten, von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Mitgliederverwaltung

Leitbild und Aufgaben

Die berufsständischen Versorgungswerke sind ein Ergebnis der „großen Rentenreform“ von 1957. Die damalige Bundesregierung hatte mit der Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen, „nur die wirklich unselbstständigen Arbeitnehmer“ zu begünstigen. Mitglieder der Freien Berufe, die vormals bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) versichert waren, wurden ohne Ersatzleistung aus  der  Rentenversicherung und damit von dem solidarischen Altersversorgungssystem der jungen Bundesrepublik ausgeschlossen.

Befreiungsrecht

Mit der Einführung eines Befreiungsrechts für Freiberufler wurde der Weg zu einer eigenständigen Altersversorgung, gleichberechtigt neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, im Rahmen der ersten Säule eröffnet.

Gleichwohl leisten die Freien Berufe durch ihren Anteil am Steueraufkommen einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung. Deren Beitragsaufkommen deckt bei weitem nicht die Kosten für Rentenzahlungen. Deutlich mehr als 80 Milliarden Euro müssen dem „Solidarsystem“ zur Zeit jährlich aus Steuermitteln zugeführt werden.  

Selbstverantwortung

Das Altersversorgungswerk besteht seit 1963. Mit einem klaren Bekenntnis zur Selbstverantwortung hat unser Altersversorgungswerk den Weg über frühe Formen einer  „Gemeinschaftshilfe“ zur Linderung der ärgsten Not von Kollegen und ihrer Familien nach dem Krieg zu einem bewährten und sicheren Bestandteil der sozialen Ordnung in der Rechtsobhut der Bundesländer gefunden.

Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung im Rahmen der ersten Säule dient das Altersversorgungswerk selbststän­digen und angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten und bietet Mitgliedern und ihren Familien eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung und sichert die Risiken einer Berufsunfähigkeit ab. Zuschüsse von außen erhält das Altersversorgungswerk nicht. Selbstverantwortung und Solidarität sind die Grundpfeiler der berufsständischen Altersversorgung.

Rechtsgrundlagen

89 berufsständische Versorgungseinrichtungen in Deutschland mit etwa 900.000 Mitgliedern sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) und bilden eine starke Gemeinschaft. Auch unser Altersversorgungswerk ist Mitglied der ABV, die ihren Sitz in Berlin hat.

Als Einrichtungen der Berufskammern sind sie jeweils Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegen sowohl der Fach- wie der Rechtsaufsicht durch die Ministerien für Wirtschaft und Soziales.

Rechtsgrundlage für berufsständische Versorgungswerke in Niedersachsen ist das Kammergesetz für Heilberufe (HKG). Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Diese richten sich beim Altersversorgungswerk nach der Höhe der Beiträge, welche die Angestellten analog zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätten.

Das HKG schreibt in § 12 Absatz 4 vor, welche Leistungen eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu erbringen hat und wie es zu leiten und zu vertreten ist. Demnach gewährt das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen  

  1. Altersrente
  2. Berufsunfähigkeitsrente 
  3. Witwen- bzw. Witwerrente 
  4. Waisenrente

Außerhalb der HKG-Regelung bietet das Altersversorgungswerk zusätzlich die Möglichkeit einer Rentenabfindung (§ 20 ABH) oder Teilabfindung der Witwenrente bzw. Witwerrente (§ 21 ABH) auf Grundlage der bis 2004 geleisteten Beiträge. 

Ebenso besteht die Möglichkeit einer Aufbesserung der Versorgungsansprüche durch freiwillige Zuzahlungen (§ 22 ABH). Die insgesamt im Kalenderjahr gezahlten Beiträge dürfen aber das 30-fache eines Monatsbeitrages gem. § 23 Absatz 2 ABH nicht überschreiten. 

Die Satzung sieht ebenso die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezuges bzw. eines aufgeschobenen Rentenbezuges vor (§ 15 ABH). Damit bietet das Altersversorgungswerk jedem Mitglied die Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung und Planung seiner individuellen Versorgungsansprüche.

Kammerversammlung

Das oberste Organ des Altersversorgungswerkes ist die Kammerversammlung. Die demokratisch gewählten Delegierten bestimmen die Zusammensetzung des Leitenden Ausschusses des Altersversorgungswerkes. Ihnen obliegt u. a.

  • die Wahl der Mitglieder des Leitenden Ausschusses (LA) des Altersversorgungswerkes,
  • die Entgegennahme des versicherungsmathematischen Gutachtens,
  • die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses.

Weitere Aufgaben der Kammerversammlung bestehen u. a.  in der Entlastung des Vorstandes der Zahnärztekammer Niedersachsen sowie des Leitenden Ausschusses des Altersversorgungswerkes. Beschlussfassungen über die Verwendung von Überschüssen sowie Beschlussfassungen über Satzungsänderungen des Altersversorgungswerkes bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Wird dem Leitenden Ausschuss die Entlastung verweigert, tritt der gesamte Leitende Ausschuss zurück. Eine Neuwahl ist obligatorisch. 

Leitender Ausschuss

Der Leitende Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und führt die Geschäfte des Altersversorgungswerkes. Dazu bedient er sich der Geschäftsführung des Altersversorgungswerkes. Alle Aufgaben des Altersversorgungswerkes obliegen dem Leitenden Ausschuss, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe ausdrücklich bestimmt ist.

Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Zahnärztekammer Niedersachsen angehören. Zum Zeitpunkt der Wahl dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder Rentenempfänger sein. Alle Mitglieder des Leitenden Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Neu zu wählen ist der Leitende Ausschuss, wenn ihm die Kammerversammlung die Entlastung versagt.

Zur Gewährleistung einer Kontinuität wählt die Kammerversammlung alle drei Jahre drei Mitglieder des Leitenden Ausschusses auf die Dauer von sechs Jahren. Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/in.

Mitglieder des Leitenden Ausschusses sind:

  • Dr. Reinhard Urbach (Vorsitzender)
  • Thomas Koch (stellv. Vorsitzender)
  • Prof. Dr. Dr. Christian Scherer
  • Dr. Josef Kühling-Thees
  • Dr. Thomas Nels
  • Dr. Tilo Frenzel

Sachverständige

Der Leitende Ausschuss ist verpflichtet, den Rat von Sachverständigen anzuhören. Dem Leitenden Ausschuss des Altersversorgungswerkes sind lt. § 6 Absatz 6 ABH folgende Sachverständige beigeordnet:

  • die/der mathematische Sachverständige,
  • die/der Finanzsachverständige,
  • die Justitiarin bzw. der Justitiar.

Beschlüsse kann der Leitende Ausschuss nur mit Zustimmung der Sachverständigen fassen. Der Leitende Ausschuss hält mindestens einmal im Vierteljahr eine Sitzung ab und nimmt die Berichte der Beigeordneten entgegen.  Die Beigeordneten haben beratende Stimme.  Gegen den Einspruch eines/er beigeordneten Sachverständigen kann der Leitende Ausschuss nur mit 5/6 Mehrheit beschließen. 

Verwaltung

Die Geschäfte des Altersversorgungswerkes obliegen dem Leitenden Ausschuss. Dazu bedient er sich der  Geschäftsführung:

Dr. Andrea Mutschall (Geschäftsführerin)  

Mitgliedschaft

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Mitglieder der Zahnärztekammer Niedersachsen werden und zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören dem Altersversorgungswerk als Mitglied an (Ausnahmen regelt § 8 Absatz 2 ABH).

Befreit werden können Mitglieder des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen, die ihren zahnärztlichen Beruf nicht ausüben. Die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk endet mit dem Tod der/des Kammerangehörigen. 

Fragen zur Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen, dem Ruhen der Mitgliedschaft, einer Befreiung von derselben und dem Ende der Mitgliedschaft regelt die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) in den §§ 8-12.