89 berufsständische Versorgungseinrichtungen in Deutschland mit etwa 900.000 Mitgliedern sind Mitglied der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) und bilden eine starke Gemeinschaft. Auch unser Altersversorgungswerk ist Mitglied der ABV, die ihren Sitz in Berlin hat.
Als Einrichtungen der Berufskammern sind sie jeweils Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegen sowohl der Fach- wie der Rechtsaufsicht durch die Ministerien für Wirtschaft und Soziales.
Rechtsgrundlage für berufsständische Versorgungswerke in Niedersachsen ist das Kammergesetz für Heilberufe (HKG). Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. Diese richten sich beim Altersversorgungswerk nach der Höhe der Beiträge, welche die Angestellten analog zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hätten.
Das HKG schreibt in § 12 Absatz 4 vor, welche Leistungen eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu erbringen hat und wie es zu leiten und zu vertreten ist. Demnach gewährt das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen
- Altersrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Witwen- bzw. Witwerrente
- Waisenrente
Außerhalb der HKG-Regelung bietet das Altersversorgungswerk zusätzlich die Möglichkeit einer Rentenabfindung (§ 20 ABH) oder Teilabfindung der Witwenrente bzw. Witwerrente (§ 21 ABH) auf Grundlage der bis 2004 geleisteten Beiträge.
Ebenso besteht die Möglichkeit einer Aufbesserung der Versorgungsansprüche durch freiwillige Zuzahlungen (§ 22 ABH). Die insgesamt im Kalenderjahr gezahlten Beiträge dürfen aber das 30-fache eines Monatsbeitrages gem. § 23 Absatz 2 ABH nicht überschreiten.
Die Satzung sieht ebenso die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezuges bzw. eines aufgeschobenen Rentenbezuges vor (§ 15 ABH). Damit bietet das Altersversorgungswerk jedem Mitglied die Möglichkeit einer flexiblen Gestaltung und Planung seiner individuellen Versorgungsansprüche.