Ausrufezeichen Liebe Mitglieder (m/w/d),

aufgrund von krankheitsbedingtem Personalmangels und des Fachkräftemangels, wird die Bearbeitung Ihrer Anfragen und Anträge mehrere Monate in Anspruch nehmen. Ihre Anfragen werden chronologisch, nach Eingangsdatum, abgearbeitet. Wir bitten, von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Mitgliederverwaltung

Berufsunfähigkeitsrente

Zu den Schicksalsschlägen des Lebens gehören ernste Erkrankungen, die Arbeits- oder Berufsunfähigkeit zur Folge haben.

Bereits nach Einzahlung des ersten Monatsbeitrages gewährt das Altersversorgungswerk bei Vorliegen völliger Berufsunfähigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente. Vor Beginn der Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk darf keine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben. Tritt ein Leistungsfall gemäß § 17 ABH als Folge einer Berufsunfähigkeit ein, so gewährt das Altersversorgungswerk bei Vorliegen dauerhafter oder vorübergehender völliger Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 80% der Anwartschaft auf Altersrente gemäß § 15 Abs. 6 ABH.

Eine völlige Berufsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn das Mitglied dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, eine zahnärztliche Tätigkeit nachhaltig auszuüben und diese auch nicht ausübt (§ 17 ABH).

Das Mitglied hat sich auf Verlangen des Leitenden Ausschusses weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und ist verpflichtet, alle Maßnahmen durchzuführen, die zur Wiedererlangung der Berufsfähigkeit führen können. Kommt das Mitglied seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann die Rentenzahlung gekürzt oder eingestellt werden.

Der Leitende Ausschuss kann in Zeitabständen das Vorliegen der Berufsunfähigkeit überprüfen.