Ausrufezeichen Liebe Mitglieder (m/w/d),

aufgrund von krankheitsbedingtem Personalmangels und des Fachkräftemangels, wird die Bearbeitung Ihrer Anfragen und Anträge mehrere Monate in Anspruch nehmen. Ihre Anfragen werden chronologisch, nach Eingangsdatum, abgearbeitet. Wir bitten, von telefonischen Sachstandsanfragen abzusehen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Mitgliederverwaltung

Altersrente

Die Versorgung im Alter gehört zur wichtigsten Aufgabe des Altersversorgungswerkes. Bereits mit der ersten Beitragszahlung erwirbt  ein Mitglied im Altersversorgungswerk einen Anspruch auf  eine monatliche Altersrente. Der Rentenbeginn richtet sich nach Maßgabe der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung (ABH) gemäß § 14.

Vorgezogene oder aufgeschobene Rente

Selbstständige und angestellte Kolleginnen und Kollegen können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Rentenbeginn zwischen der Vollendung des 60. und 70. Lebensjahres frei wählen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, deren Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk vor dem 1. Januar 2012 begonnen hat, können den Bezug ihrer Altersrente auf das vollendete 60. Lebensjahr vorziehen.

Die vorgezogene Rente ergibt sich aus der im gewünschten Alter aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaft auf Altersrente, vermindert um einen Abschlag von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat des Altersrentenbezuges vor Erreichen des Renteneintrittsalters gemäß § 14 Abs. 2 ABH. Eine zusätzliche Minderung entsteht aufgrund fehlender Anwartschaften aus den bis zum gewählten Rentenbeginn nicht gezahlten Beiträgen.

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ab dem 1. Januar 2012 Mitglied des Altersversorgungswerkes geworden sind, können die Option einer vorgezogenen Rente erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr wahrnehmen. 

Verschiebt ein Mitglied den Bezug seiner Altersrente über sein satzungsgemäßes Renteneintrittsalter hinaus, erhöht sich seine Rente um 0,3 Prozent für jeden vollen Monat des späteren Altersrentenbezuges nach Erreichen des Renteneintrittsalters gemäß § 14 Abs. 2 ABH.

Verschiebt ein Mitglied seinen Rentenbezug über sein satzungsgemäßes Renteneintrittsalter hinaus und leistet weiterhin Beitragszahlungen, ergibt sich zusätzlich ein höherer Rentenanspruch.

Verbindliche Antworten zu allen Fragen der Altersrente gibt die Satzung in den §§ 14 und 15 ABH.